BayObLG - Beschluß vom 22.05.1996
3Z BR 58/96
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2; BGB § 1903 Abs. 1 ; FGG § 25, § 27 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 253
FamRZ 1996, 1370
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 2479, 2480, 2538/95,
AG Kempten (Allgäu) 5 XVII 0149/95,

Zurückverweisung wegen Begründungsmängeln der Beschwerdeentscheidung

BayObLG, Beschluß vom 22.05.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 58/96

DRsp Nr. 1996/28616

Zurückverweisung wegen Begründungsmängeln der Beschwerdeentscheidung

»1. Ob der Betroffene eine Generalvollmacht erteilt hat, ist Teil der Beweiswürdigung des Tatrichters und vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachprüfbar. 2. Begründungsmängel der Beschwerdeentscheidung führen nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, wenn das Rechtsbeschwerdegericht die erforderlichen Feststellungen, ohne daß es weiterer Ermittlungen bedarf, aus den Akten selbst treffen kann.« 3. Vor der Gefahr, seine wirtschaftlichen Lebensgrundlagen krnkheitsbedingt zu schmälern, ist der Betroffene ungeachtet seiner Geschäftsunfähigkeit durch Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zu schützen. [red. Ls]

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2; BGB § 1903 Abs. 1 ; FGG § 25, § 27 Abs. 1 ;

Gründe:

Mit Beschluß vom 28.9.1995 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene einen Betreuer mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung (einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung) und Vermögenssorge (einschließlich der Entscheidung über die Wohnungsauflösung).