OLG Naumburg - Beschluss vom 01.09.2008
8 UF 124/08
Normen:
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 621e Abs. 1; ZPO § 621e Abs. 3; ZPO § 629a Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2009, 208
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 155/07

Zurückweisung an das Familiengericht bei Nichtberücksichtigung einer Startgutschrift rentenferner Versicherter

OLG Naumburg, Beschluss vom 01.09.2008 - Aktenzeichen 8 UF 124/08

DRsp Nr. 2009/1012

Zurückweisung an das Familiengericht bei Nichtberücksichtigung einer Startgutschrift rentenferner Versicherter

Übersieht das Familiengericht, dass eine Startgutschrift rentenferner Versicherter zu berücksichtigen ist, steht dem Senat keine Sachentscheidungsbefugnis zu. Vielmehr ist das Verfahren an das Familiengericht zurückzugeben, damit dieses als Gericht erster Instanz über die Aussetzung und deren Umfang selbst entscheiden kann und den Parteien somit beide Tatsacheninstanzen erhalten bleiben (vgl. Borth FamRZ 08, 326 und Rehme FuR 08, 216).

Normenkette:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 621e Abs. 1; ZPO § 621e Abs. 3; ZPO § 629a Abs. 2 Satz 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Verbundurteil vom 29.05.2008 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen diese ihr am 12.06.2008 zugestellte Entscheidung hat die Beteiligte Ziffer 3. am 08.07.2008 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, das Amtsgericht habe die Versorgungsanrechte der Antragsgegnerin in der Zusatzversorgung im Hinblick auf die erfolgte Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersrente unrichtig bewertet.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässig und insofern begründet, als sie zur (teilweisen) Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Amtsgericht führt.