OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.08.2006
16 UF 135/06
Normen:
ZPO § 621e Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 2093
FamRZ 2007, 741
OLGReport-Karlsruhe 2007, 92
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 30.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 384/05

Zurückweisung an das Familiengericht zur Sachentscheidung bei Verfahrensfehlern in einer Umgangssache

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.08.2006 - Aktenzeichen 16 UF 135/06

DRsp Nr. 2007/2797

Zurückweisung an das Familiengericht zur Sachentscheidung bei Verfahrensfehlern in einer Umgangssache

»In einer den Umgang mit einem Kind betreffenden Familiensache kann das Beschwerdegericht bei Verfahrensfehlern, die eine Sachentscheidung des Familiengerichts verhindert haben, die Sache an das Familiengericht zurückverweisen, wenn nicht die bisherige Verfahrensdauer eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts erforderlich macht.«

Normenkette:

ZPO § 621e Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Beteiligte Ziffer 3 - Antragstellerin - ist die Mutter der am ... 2001 geborenen M. M. steht unter Amtsvormundschaft und lebt - nachdem der Antragstellerin das Sorgerecht entzogen worden ist - in einer Pflegefamilie in W.

Gegenstand des Verfahrens ist eine Umgangsregelung. Bei Einleitung des Verfahrens mit Antrag vom 05.10.2005 war der Umgang nach der Vorgabe des Jugendamtes so geregelt, dass die Antragstellerin viermal jährlich eine Stunde - nach Darstellung des Jugendamtes etwa zwei Stunden - in Anwesenheit von mindestens drei weiteren Personen Gelegenheit hatte, ihr Kind in ... zu sehen. Die Antragstellerin wollte außergerichtlich eine Ausweitung des Umgangs erreichen, was das Jugendamt abgelehnt hat. Die Antragstellerin hat daraufhin beim Amtsgericht die Einrichtung eines Umgangs von einmal monatlich für zwei Stunden beantragt.