OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.02.2011
II-6 UF 163/10
Normen:
ZPO § 522 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Velbert, vom 28.07.2010

Zurückweisung der Berufung auf Kosten des Prozessbevollmächtigten mangels wirksamer Prozessvollmacht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2011 - Aktenzeichen II-6 UF 163/10

DRsp Nr. 2012/1511

Zurückweisung der Berufung auf Kosten des Prozessbevollmächtigten mangels wirksamer Prozessvollmacht

Tenor

Die von Rechtsanwältin A., D., im Namen der Klägerin gegen das am 28.07.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Velbert eingelegte Berufung wird auf Kosten der Verfahrensbevollmächtig-ten als unzulässig verworfen.

Der auf den 15.04.2011, 08.45 Uhr, anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Beschwerdewert: 21.585,10 €.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 1;

Gründe

I.