OLG Naumburg - Urteil vom 30.06.2006
4 UF 13/06
Normen:
ZPO § 629b Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 298
OLGReport-Naumburg 2007, 100
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 09.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 1398/05

Zurückweisung der Berufung gegen den Antrag auf das die Ehescheidung abweisend erstinstanzliche Urteil, wenn bei dem erstinstanzlichen Gericht noch Folgesachen zur Entscheidung anstehen

OLG Naumburg, Urteil vom 30.06.2006 - Aktenzeichen 4 UF 13/06

DRsp Nr. 2006/26409

Zurückweisung der Berufung gegen den Antrag auf das die Ehescheidung abweisend erstinstanzliche Urteil, wenn bei dem erstinstanzlichen Gericht noch Folgesachen zur Entscheidung anstehen

»1. Wird Berufung gegen den Antrag auf das die Ehescheidung abweisend erstinstanzliche Urteil eingelegt und stehen zudem Folgesachen zur Entscheidung an, so ist § 629b Abs. 1 S. 1 ZPO zu beachten. Das Berufungsgericht kann die Berufung zurückweisen, weil dem Ehescheidungsantrag nicht stattgegeben werden kann. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Berufungsverhandlung. 2. Ist dem Scheidungsantrag hiernach stattzugeben, ist das erstinstanzliche - abweisende - Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das FamG zurückzuverweisen, denn Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur die Scheidung, nicht aber die - vom FamG konsequent - nicht entschiedene Folgesache.«

Normenkette:

ZPO § 629b Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind deutsche Staatsangehörige und haben am 07.07.2000 vor dem Standesbeamten des Standesamtes in B. unter der Heiratsregisternummer 37/2000 die Ehe geschlossen.

Aus ihrer Ehe ist das Kind M. Sch. , geb. am 05.12.2005, hervorgegangen.

Seit dem 24.04.2005 leben die Ehegatten voneinander getrennt.

Am 15. März 2004 schlossen sie in einem notariell beurkundeten Ehevertrag den Versorgungsausgleich aus. Insoweit wird auf Bl. 16 d. A. Bezug genommen.