OLG Hamm - Beschluss vom 26.04.2012
II-1 UF 295/11
Normen:
ZPO § 511 Abs. 1; ZPO § 516; ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 323;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 11.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 869/09

Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung einer Abänderungsklage mangels rechtzeitiger Einlegung und Begründung

OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2012 - Aktenzeichen II-1 UF 295/11

DRsp Nr. 2013/609

Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung einer Abänderungsklage mangels rechtzeitiger Einlegung und Begründung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.10.2011 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bielefeld wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.556,58 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 511 Abs. 1; ZPO § 516; ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 323;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat durch das am 11.10.2011 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussurteil der Abänderungsklage des Klägers unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags teilweise stattgegeben und seine Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts beginnend ab Juli 2009 auf zunächst 179,16 € , später 211,66 € und schließlich 199,66 € monatlich herabgesetzt. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19.10.2011 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.