BGH - Beschluss vom 22.06.2011
I ZB 83/10
Normen:
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2012, 135
Vorinstanzen:
BPatG, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen (pat) 521/10

Zurückweisung der Eintragung der Wortmarke Rheinpark-Center wegen Erschöpfung in der beschreibenden Angabe des Erbringungsortes der angemeldeten Dienstleistungen

BGH, Beschluss vom 22.06.2011 - Aktenzeichen I ZB 83/10

DRsp Nr. 2012/716

Zurückweisung der Eintragung der Wortmarke "Rheinpark-Center" wegen Erschöpfung in der beschreibenden Angabe des Erbringungsortes der angemeldeten Dienstleistungen

Eine Wortmarke, die sich in der beschreibenden Angabe des Erbringungsortes angemeldeter Dienstleistungen erschöpft, ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 21. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2;

Gründe

I. Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke

Rheinpark-Center

für folgende Dienstleistungen beantragt: