Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.
Zur Prüfung der notariellen Amtsverschwiegenheit im Prozess hat das Berufungsgericht keinen Rechtssatz aufgestellt, welcher von dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2002 (
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