Die als sofortige Beschwerde zu wertende „Beschwerde“ des Antragsstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 07.11.2011 – 31 F 198/11 –, mit welchem sein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das anhängige Unterhaltsabänderungsverfahren insoweit zurückgewiesen worden ist, als er eine Herabsetzung des titulierten Gesamtunterhaltes auf unter 726,29 € begehrt, wird zurückgewiesen.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 ff, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – als sofortige Beschwerde zu wertende „Beschwerde“ des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht die Erfolgsaussicht für eine weitergehende Abänderungsklage des Antragstellers verneint.
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