Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rathenow (Familiengericht) vom 30.11.2011 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses desselben Gerichts vom 7.3.2012, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt und die durch das Rechtsmittelvorbringen nicht entkräftet werden, (als unbegründet) zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 150,- Euro.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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