OLG Hamm - Beschluss vom 09.02.2016
14 UF 204/15
Normen:
BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 28.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 86 F 230/15

Zurückweisung der Verfahrenkostenhilfe für einen Antrag auf Anordnung des Umgangs des Vaters mit seinem minderjährigen Kind

OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.2016 - Aktenzeichen 14 UF 204/15

DRsp Nr. 2016/10820

Zurückweisung der Verfahrenkostenhilfe für einen Antrag auf Anordnung des Umgangs des Vaters mit seinem minderjährigen Kind

Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Anordnung des Umgangs des Vaters mit seinem minderjährigen Kind ist mangels Erfolgsaussicht zurück zu weisen, wenn der Vater geäußert hat, Umgangskontakte für längere Zeit nicht wahrnehmen zu können, da die Festsetzung und Erzwingbarkeit von Umgangskontakten gegen den Willen des umgangsberechtigten Vaters dem Kindeswohl widerspräche.

Tenor

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bochum vom 28.9.2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von 3.000 € zu tragen.

Normenkette:

BGB § 1684;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.