Gründe
Die zulässige Anhörungsrüge der Kindesmutter ist unbegründet.
I.
Voraussetzung für die Begründetheit der Anhörungsrüge ist gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. FamFG, dass das Gericht den Anspruch des beschwerten Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist nicht der Fall. Der Senat hat den gesamten Akteninhalt der beiden verbundenen Akten und der beigezogenen Akten zur Kenntnis genommen.
Die Kindesmutter verkennt, dass in einer Endentscheidung nicht der gesamte Akteninhalt referiert werden muss (BVerfGE 96, 205; BGH NJW 2005, 1432). Für das Begründungserfordernis aus § 38 FamFG, das auch Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, ergibt sich vielmehr Folgendes: Die Begründung der Entscheidung muss nach den Umständen des Einzelfalls hinreichend sein, um zum einen die Beteiligten über diejenigen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, die der Entscheidung zugrunde liegen und zum anderen ggfls. einem Rechtsmittelgericht eine Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.