Die Gehörsrüge sowie die Gegenvorstellung des Antragsgegners gegen den Senatsbeschluss vom 15.2.2016 werden zurückgewiesen.
I.
Die Gehörsrüge des Antragsgegners gegen den nicht rechtsmittelfähigen Beschluss des erkennenden Senats ist gemäß § 44 FamFG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das rechtliche Gehör des Antragsgegners ist nämlich durch die angegriffene Entscheidung nicht verletzt worden. Sie ist weder auf einen Gesichtspunkt gestützt worden, zu dem er während des gesamten Verfahrens keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätte, noch ist ein tatsächlich erfolgtes Vorbringen bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt geblieben.
Zu den einzelnen Rügen:
zu 1.
Bei der Feststellung des beständigen Willens des Kindes A rügt der Antragsgegner selbst keine Gehörsverletzung, sondern nur sachliche Fehler.
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