OLG Hamm - Urteil vom 10.08.2006
3 UF 72/06
Normen:
ZPO § 623 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 57 F 170/01

Zurückweisung eines Antrags auf Abtrennung von Folgesachen nach § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur im Missbrauchsfall

OLG Hamm, Urteil vom 10.08.2006 - Aktenzeichen 3 UF 72/06

DRsp Nr. 2008/23679

Zurückweisung eines Antrags auf Abtrennung von Folgesachen nach § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur im Missbrauchsfall

Grundsätzlich hat das Gericht Folgesachen gemäß § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf Antrag eines Ehegatten von der Scheidungssache abzutrennen. Ein Ermessensspielraum steht dem Gericht dabei nicht zu. Nur im Fall missbräuchlicher Antragstellung kann das Gericht von einer Abtrennung absehen, insoweit unterliegt die Vorschrift des § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO einer teleologischen Reduktion.

Normenkette:

ZPO § 623 Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gem. § 540 Abs. 1 ZPO)

I.

Der Antragsteller (nachfolgend ASt.), gelernter Elektroanlageninstallateur, und die Antragsgegnerin (nachfolgend AGg.), die die Ausbildung zur Altenpflegerin vor dem Examen abgebrochen hat, haben am 03.07.1990 geheiratet. Aus der Ehe ist der am 21.09.1992 geborene Sohn E hervorgegangen. Die Parteien leben seit Februar 2001 getrennt. Die Zustellung des Scheidungsantrages erfolgte am 30.05.2001.