OLG Köln - Beschluss vom 09.03.2011
4 WF 39/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 405 F 208/10

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung

OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2011 - Aktenzeichen 4 WF 39/11

DRsp Nr. 2011/5667

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 25.01.2011 - 405 F 208/10 -, mit welchem der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen den einstweiligen Anordnungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe