OLG Hamm - Beschluss vom 29.03.2023
9 WF 169/22
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1; BGB § 1361;
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 24.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 251/22

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein Stufenverfahren auf Zahlung von TrennungsunterhaltAnforderungen an die Bestimmtheit eines Auskunftsantrags

OLG Hamm, Beschluss vom 29.03.2023 - Aktenzeichen 9 WF 169/22

DRsp Nr. 2023/11722

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein Stufenverfahren auf Zahlung von Trennungsunterhalt Anforderungen an die Bestimmtheit eines Auskunftsantrags

Zur bestimmten Fassung eines Auskunftsantrags, der auf eine vollstreckungsfähige Verpflichtung gerichtet ist, gehört mindestens eine Bezeichnung der Einkunftsart, über die Auskunft verlangt wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo vom 24.10.2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1; BGB § 1361;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein im Stufenverfahren betriebenes Trennungsunterhaltsverfahren.

Mit Antragsschrift vom 22.09.2022 hat sie unter anderem unter Ziffer 2. den Antrag angekündigt, den Antragsgegner zu verpflichten, "Auskunft zu erteilen über seine gesamten Einkünfte, ohne Rücksicht auf deren Steuerbarkeit oder Nichtsteuerbarkeit und ohne Rücksicht darauf, ob sie ganz oder teilweise steuerfrei sind oder der Abgeltungssteuer unterliegen, getrennt für die Monate August 2021 bis einschließlich Juli 2022".