Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 29.3.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Witten vom 4.3.2010 wird, nach Übertragung der Entscheidung auf den Senat, zurückgewiesen.
I.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichenden Nachweises der Prozesskostenhilfebedürftigkeit (§ 114 ZPO) zurückgewiesen.
II.
Die gem. § 127 II 2, 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|