OLG Hamm - Beschluss vom 26.07.2011
II-2 WF 75/11
Normen:
ZPO § 115; ZPO § 118;
Fundstellen:
MDR 2011, 1295
Vorinstanzen:
AG Witten, vom 29.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 127/07

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da das bei Antragstellung bestehende Vermögen, ein Pkw, eine Lebensversicherung und eine Immobilie, zur Bestreitung der Prozesskosten einzusetzen ist.

OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2011 - Aktenzeichen II-2 WF 75/11

DRsp Nr. 2011/16903

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da das bei Antragstellung bestehende Vermögen, ein Pkw, eine Lebensversicherung und eine Immobilie, zur Bestreitung der Prozesskosten einzusetzen ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 29.3.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Witten vom 4.3.2010 wird, nach Übertragung der Entscheidung auf den Senat, zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115; ZPO § 118;

Gründe

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichenden Nachweises der Prozesskostenhilfebedürftigkeit (§ 114 ZPO) zurückgewiesen.

II.

Die gem. § 127 II 2, 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.