OLG Hamm - Beschluss vom 18.01.2023
11 UF 200/22
Normen:
HKÜ Art. 13 Abs. 1 lit.b; HKÜ Art. 3; HKÜ 12 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 19.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 93/22

Zurückweisung eines Antrags auf Rückführung eines entführten Kindes in die Ukraine im Hinblick auf die dortige kriegerische Auseinandersetzung

OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2023 - Aktenzeichen 11 UF 200/22

DRsp Nr. 2023/14291

Zurückweisung eines Antrags auf Rückführung eines entführten Kindes in die Ukraine im Hinblick auf die dortige kriegerische Auseinandersetzung

Die Anordnung der Rückführung in die Ukraine war wegen schwerwiegender Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind aufgrund dortiger kriegerischer Auseinandersetzungen nach Art. 13 Abs. 1 lit. b des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) abzulehnen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 19.09.2022 abgeändert:

Der Antrag des Kindesvaters auf Rückführung des Kindes K. O., * 00.00.2012, in die Ukraine wird zurückgewiesen.

II.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 13 Abs. 1 lit.b; HKÜ Art. 3; HKÜ 12 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um eine Rückführung ihres gemeinsamen Sohns K., geboren am 00.00.2012, in die Ukraine gemäß Art. 12 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ).