Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 19.09.2022 abgeändert:
Der Antrag des Kindesvaters auf Rückführung des Kindes K. O., * 00.00.2012, in die Ukraine wird zurückgewiesen.
II.Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten um eine Rückführung ihres gemeinsamen Sohns K., geboren am 00.00.2012, in die Ukraine gemäß Art. 12 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ).
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