OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.12.2011
1 UF 370/11
Normen:
IntFamRVG § 40 Abs. 2 S. 1; HKÜ Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 23.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 479 F 7316/11

Zurückweisung eines Antrags auf Rückführung eines Kindes nach Polen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.12.2011 - Aktenzeichen 1 UF 370/11

DRsp Nr. 2016/15225

Zurückweisung eines Antrags auf Rückführung eines Kindes nach Polen

Einem Antrag des Vaters auf Rückführung eines Kindes nach Polen ist nicht zu entsprechen, wenn die Familie sich zwar vorübergehend in Polen aufgehalten, ihren Wohnsitz in Deutschland aber zu keinem Zeitpunkt aufgegeben hat. Letzteres ist der Fall, wenn der Vater in Deutschland Arbeitslosengeld bezogen und damit zu erkennen gegeben hat, dass er dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und gleichzeitig eine angemietete Wohnung beibehalten worden ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

IntFamRVG § 40 Abs. 2 S. 1; HKÜ Art. 12 Abs. 1;

Gründe

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Rückführung des gemeinsamen Kindes X, geb. am ...2008.