I. Der angefochtene Beschluss wird geändert:
Die Anträge des Vaters werden abgewiesen.
Es verbleibt bei der Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Gesundheitsfürsorge gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau in der Pfalz vom 30. Juni 2004, Az. 1 F 51/04.
II. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.000,-- € festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die beteiligten Eltern lebten bis Januar 2004 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter E..., geboren am ... 2001, stand ihnen gemeinsam zu. Die Antragsgegnerin lebt in einer neuen Partnerschaft und hat seit 21. November 2008 aus dieser Beziehung eine weitere Tochter. Der Antragsteller ist seit Ende 2008 wieder verheiratet.
Mit Beschluss des Familiengerichts Landau in der Pfalz vom 30. Juni 2004 (Az. 1 F 51/04) sind das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitsfürsorge für E... auf die Antragsgegnerin übertragen worden.
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