Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Prozesskostenhilfe ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu gewähren. Zwar hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen, weil "die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sozial-familiären Gemeinschaft grundsätzliche Bedeutung hat und der BGH bisher nicht über die Frage entschieden hat, wie dieser Rechtsbegriff in den Fällen auszulegen ist, in denen der rechtliche Vater mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist".
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