OLG Hamm - Beschluss vom 26.02.2016
2 WF 35/16
Normen:
ZPO § 114 S. 1; FamFG § 76 Abs. 1; BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 23.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 401/15

Zurückweisung eines Verfahrenskostenhilfeantrags für ein Umgangsverfahren wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2016 - Aktenzeichen 2 WF 35/16

DRsp Nr. 2022/11365

Zurückweisung eines Verfahrenskostenhilfeantrags für ein Umgangsverfahren wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 12.01.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl vom 23.12.2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; FamFG § 76 Abs. 1; BGB § 1684;

Gründe

I.

Der Kindesvater und die Kindesmutter sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am 00.00.2010 geborenen A (im Folgenden: das Kind). Die Kindeseltern leben getrennt. Die Kindesmutter ist allein sorgeberechtigt.

Der Kindesvater hat behauptet, dass die Kindesmutter ihm ganz konkret mit der Entziehung des Umgangsrechts gedroht habe, wie sich auch aus einem Chat-Verlauf ergebe. Die Kindesmutter versuche, das Kind zu ihren Gunsten zu instrumentalisieren und verweigere seit mehreren Wochen den Umgang mit dem Kind. Er habe auch versucht, sich mit der Kindesmutter dahingehend zu verständigen, dass man zum Jugendamt gehen solle; dies habe die Kindesmutter rundherum abgelehnt. Da sie sich zu einer gütlichen Einigung nicht bewegen lasse, sei nunmehr gerichtliche Hilfe dringend notwendig. Insofern bedürfe es einer verbindlichen Regelung, an die sich auch die Kindesmutter zu halten habe.

Der Kindesvater hat die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag begehrt, gerichtlich seinen Umgang mit dem Kind zu regeln.