BGH - Urteil vom 20.03.1997
VII ZR 205/96
Normen:
ZPO § 296 Abs. 2 § 282 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2077
BGHR ZPO § 296 Abs. 2 Angriffs- und Verteidigungsmittel 2
BRAK-Mitt 1997, 224
BauR 1997, 693
MDR 1997, 680
NJW 1997, 2244
ZfBR 1997, 200
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Mühlhausen,

Zurückweisung fristgerecht vorgetragener Angriffs- und Verteidigungsmittel

BGH, Urteil vom 20.03.1997 - Aktenzeichen VII ZR 205/96

DRsp Nr. 1997/4445

Zurückweisung fristgerecht vorgetragener Angriffs- und Verteidigungsmittel

»Das Gericht kann Angriffs- und Verteidigungsmittel, die innerhalb der gemäß § 282 Abs. 2 ZPO zu beachtenden Frist mitgeteilt werden, nicht mit der Begründung zurückweisen, es hätte "aktueller" vorgetragen werden müssen.«

Normenkette:

ZPO § 296 Abs. 2 § 282 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Wertlohn in Höhe von 182.336,41 DM aus zwei Bauverträgen. Der Bauvertrag vom 4. Juni 1992 beinhaltet die Lieferung und Montage einer Schnellbauhalle. Mit weiterem Vertrag vom 8. Oktober 1992 wurde der Klägerin der Auftrag zur Gründung und Herstellung einer Bodenplatte für diese Halle erteilt.