Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Wertlohn in Höhe von 182.336,41 DM aus zwei Bauverträgen. Der Bauvertrag vom 4. Juni 1992 beinhaltet die Lieferung und Montage einer Schnellbauhalle. Mit weiterem Vertrag vom 8. Oktober 1992 wurde der Klägerin der Auftrag zur Gründung und Herstellung einer Bodenplatte für diese Halle erteilt.
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