AG Diez, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 217/07
Zusätzliche Verfahrensdifferenzgebühr für beigeordneten Rechtsanwalt bei außerprozessual vorbereiteter Vereinbarung über eine nicht anhängige Ehefolgesache
OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.2008 - Aktenzeichen 7 WF 803/08
DRsp Nr. 2008/21501
Zusätzliche Verfahrensdifferenzgebühr für beigeordneten Rechtsanwalt bei außerprozessual vorbereiteter Vereinbarung über eine nicht anhängige Ehefolgesache
»Wird in einer Ehesache eine außerprozessual vorbereitete Vereinbarung über eine nicht anhängige Folgesache protokolliert, ist dem im Wege der Prozesskostenhilfe für die Ehesache beigeordneten Rechtsanwalt nach § 48 Abs. 3RVG neben der Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV- RVG auch die Verfahrensdifferenzgebühr gem. Nr. 3101 Unternr. 3 VV- RVG aus der Staatskasse zu erstatten.«