OLG Koblenz - Beschluss vom 15.10.2008
7 WF 803/08
Normen:
RVG § 48 Abs. 3 ; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 3101 Unternr. 3;
Fundstellen:
AGS 2009, 119
FamRZ 2009, 143
MDR 2008, 1423
NJW 2009, 237
OLGReport-Koblenz 2009, 217
Vorinstanzen:
AG Diez, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 217/07

Zusätzliche Verfahrensdifferenzgebühr für beigeordneten Rechtsanwalt bei außerprozessual vorbereiteter Vereinbarung über eine nicht anhängige Ehefolgesache

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.2008 - Aktenzeichen 7 WF 803/08

DRsp Nr. 2008/21501

Zusätzliche Verfahrensdifferenzgebühr für beigeordneten Rechtsanwalt bei außerprozessual vorbereiteter Vereinbarung über eine nicht anhängige Ehefolgesache

»Wird in einer Ehesache eine außerprozessual vorbereitete Vereinbarung über eine nicht anhängige Folgesache protokolliert, ist dem im Wege der Prozesskostenhilfe für die Ehesache beigeordneten Rechtsanwalt nach § 48 Abs. 3 RVG neben der Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV- RVG auch die Verfahrensdifferenzgebühr gem. Nr. 3101 Unternr. 3 VV- RVG aus der Staatskasse zu erstatten.«

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 3 ; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 3101 Unternr. 3;

Entscheidungsgründe:

I.