Der angefochtene Beschluss wird geändert:
Dem Antragsteller wird aufgegeben, beginnend mit dem 1. Juli 2005 auf die Verfahrenskosten monatliche Raten von 30,-- EUR an die Landeskasse zu zahlen.
Die Rechtspflegerin weist zu Recht darauf hin, dass von den vom Antragsteller bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II in Höhe von monatlich 711,00 Euro und nach Abzug des Freibetrages sowie unter Berücksichtigung der in dem Bescheid vom 8. Dezember 2004 ausgewiesenen Wohnkosten noch ein Betrag von 63,00 Euro monatlich verbleibt, der die Anordnung von Prozesskostenhilferaten in monatlicher Höhe von 30,00 Euro rechtfertigt.
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