OLG Zweibrücken - Beschluss vom 24.05.2005
6 WF 84/05
Normen:
ZPO §§ 114 ff ; SGB II § 24 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 135
OLGReport-Zweibrücken 2005, 947
Vorinstanzen:
AG Kandel, vom 07.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 25/05

Zuschlag gemäß § 24 SGB II als Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.05.2005 - Aktenzeichen 6 WF 84/05

DRsp Nr. 2005/17826

Zuschlag gemäß § 24 SGB II als Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO

»Ein Zuschlag gemäß § 24 SGB II, der in Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes enthalten ist, hat eine Ersatzfunktion für das nach altem Recht gewährte Arbeitslosengeld und gilt deshalb als Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO

Normenkette:

ZPO §§ 114 ff ; SGB II § 24 ;

Entscheidungsgründe:

Der angefochtene Beschluss wird geändert:

Dem Antragsteller wird aufgegeben, beginnend mit dem 1. Juli 2005 auf die Verfahrenskosten monatliche Raten von 30,-- EUR an die Landeskasse zu zahlen.

Die Rechtspflegerin weist zu Recht darauf hin, dass von den vom Antragsteller bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II in Höhe von monatlich 711,00 Euro und nach Abzug des Freibetrages sowie unter Berücksichtigung der in dem Bescheid vom 8. Dezember 2004 ausgewiesenen Wohnkosten noch ein Betrag von 63,00 Euro monatlich verbleibt, der die Anordnung von Prozesskostenhilferaten in monatlicher Höhe von 30,00 Euro rechtfertigt.