OLG Koblenz - Beschluss vom 05.02.2014
13 WF 43/14
Normen:
JVEG § 4 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2014, 476
Vorinstanzen:
AG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 192 F 296/13

Zuständiges Beschwerdegericht gegen gerichtliche Entscheidungen des Amtsgerichs nach dem JVEG in Familiensachen

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.02.2014 - Aktenzeichen 13 WF 43/14

DRsp Nr. 2014/3624

Zuständiges Beschwerdegericht gegen gerichtliche Entscheidungen des Amtsgerichs nach dem JVEG in Familiensachen

Bei gerichtlichen Entscheidungen des Amtsgerichts nach dem JVEG ist Beschwerdegericht im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG das Oberlandesgericht, wenn das Amtsgericht als Familiengericht entschieden hat (entgegen OLG Hamm, FamRZ 2013, 1512).

Tenor

Die Gegenvorstellung der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Koblenz gegen den Senatsbeschluss vom 21.01.2014 wird zurückgewiesen.

1.

Die Gegenvorstellung befasst sich alleine mit der Frage der Zuständigkeit des OLG für die Entscheidung über die Beschwerde. Gesichtspunkte für die erbetene "erneute Sachprüfung" werden nicht aufgezeigt. Ein Gericht ist aber nicht befugt, seine Entscheidungen ohne Anlass zu überprüfen und gegebenenfalls (immer wieder) abzuändern.

2.