Die Gegenvorstellung der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Koblenz gegen den Senatsbeschluss vom 21.01.2014 wird zurückgewiesen.
1.Die Gegenvorstellung befasst sich alleine mit der Frage der Zuständigkeit des OLG für die Entscheidung über die Beschwerde. Gesichtspunkte für die erbetene "erneute Sachprüfung" werden nicht aufgezeigt. Ein Gericht ist aber nicht befugt, seine Entscheidungen ohne Anlass zu überprüfen und gegebenenfalls (immer wieder) abzuändern.
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