BGH - Beschluß vom 09.02.1994
XII ARZ 1/94
Normen:
BGB § 1613 Abs. 2 ; GVG § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BGHR GVG § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Krankenkosten 1
BGHR ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 5 Krankenkosten 1
DRsp IV(418)271c
EzFamR aktuell 1994, 142
FamRZ 1994, 626
FuR 1994, 179
MDR 1994, 586
NJW 1994, 1416
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
AG Oberhausen,

Zuständigkeit der Familiengerichte für Ansprüche auf Befreiung von Krankenkosten und Zahlung von Krankenhaustagegeldern aus einer Familienversicherung

BGH, Beschluß vom 09.02.1994 - Aktenzeichen XII ARZ 1/94

DRsp Nr. 1994/1082

Zuständigkeit der Familiengerichte für Ansprüche auf Befreiung von Krankenkosten und Zahlung von Krankenhaustagegeldern aus einer Familienversicherung

»Ansprüche auf Befreiung von Krankenkosten und auf Zahlung von Krankenhaustagegeldern, die im Rahmen einer Familienversicherung für den begünstigten Ehegatten angefallen sind, gehören zu den die gesetzliche Unterhaltspflicht betreffenden Familiensachen im Sinne von §§ 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO und 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVG

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 2 ; GVG § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist im Rahmen einer privaten Familienversicherung, deren Versicherungsnehmer der Beklagte, ihr Ehemann, ist, bei einer Krankenversicherungsanstalt mitversichert. Sie macht geltend, der Beklagte habe Versicherungsleistungen der Krankenkasse, darunter auch Krankenhaustagegelder, die zu ihren Gunsten angefallen seien, abredewidrig teils anderweit verbraucht, teils von der Krankenversicherung schuldhaft nicht eingefordert. Sie werde nunmehr vom Krankenhausträger für die erbrachten Leistungen nebst aufgelaufener Zinsen und Verfahrenskosten in Anspruch genommen. Sie fordert von dem Beklagten Befreiung von den Verbindlichkeiten gegenüber dem Krankenhaus einschließlich Zinsen und Kosten sowie Auszahlung der Krankenhaustagegelder.