Auf die Beschwerde des antragstellenden Landes vom 22. November 2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wermelskirchen vom 20. Oktober 2011 (5 F 347/10) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückverwiesen.
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