OLG Hamm - Beschluss vom 06.01.2014
8 WF 179/13
Normen:
§§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 2 FamFG; 1632, 1684, 1685, 1908i BGB;
Vorinstanzen:
AG Gronau, - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 96/13

Zuständigkeit der Familiengerichte für die Regelung des Umgangs mit einem volljährigen unter Betreuung stehenden Kind

OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2014 - Aktenzeichen 8 WF 179/13

DRsp Nr. 2014/5007

Zuständigkeit der Familiengerichte für die Regelung des Umgangs mit einem volljährigen unter Betreuung stehenden Kind

Bei der vom Antragsteller begehrten Ausweitung des Umgangs mit seiner unter Betreuung stehenden volljährigen Tochter handelt es sich nicht um eine Kindschaftssache gem. §§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 2 FamFG, weil es nicht um die Regelung des Umgangs mit einem minderjährigen Kind gem. den §§ 1632 Abs. 2 und 3, 1684 oder 1685 BGB geht, sondern um eine vom Betreuer zu treffende Besuchsregelung.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

§§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 2 FamFG; 1632, 1684, 1685, 1908i BGB;

Gründe