OLG Hamm - Beschluss vom 23.02.2010
II-2 Sdb (FamS) Zust. 3/10
Normen:
VersAusglG § 49; VAHRG § 9 Abs. 1; VAHRG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1807

Zuständigkeit der Familiengerichte für die Rücknahme der Kürzung der Versorgung

OLG Hamm, Beschluss vom 23.02.2010 - Aktenzeichen II-2 Sdb (FamS) Zust. 3/10

DRsp Nr. 2010/11182

Zuständigkeit der Familiengerichte für die Rücknahme der Kürzung der Versorgung

Die Familiengerichte sind in Fällen, in denen das bis zum 31.08.2009 geltende Recht anzuwenden ist, für einen Antrag auf Rücknahme der Kürzung der Versorgung nach § 5 Abs. 1 VAHRG nicht zuständig, da diese Entscheidung allein dem Leistungsträger obliegt.

Tenor

Der Senat lehnt eine Entscheidung ab.

Normenkette:

VersAusglG § 49; VAHRG § 9 Abs. 1; VAHRG § 5 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 12.08.2009 begehrt der Antragsteller von der E die "Aussetzung des Versorgungsausgleiches". Als Begründung trägt er vor, seine geschiedene Ehefrau sei im Juni 2008 vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden und erhalte von ihm nach wie vor Unterhaltsleistungen in Höhe von monatlich 80,00 €.

Die E hat das Schreiben des Antragstellers vom 12.08.2009 unter dem 06.11.2009 an das Amtsgericht Münster weitergeleitet.

Durch Verfügung vom 26.11.2009 hat das Amtsgericht – Familiengericht - Münster das Verfahren an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg abgegeben. Es ist der Auffassung, die örtliche Zuständigkeit liege beim Familiengericht am Sitz des beteiligten Versorgungsträgers in C.

Das Amtsgericht – Familiengericht - Tempelhof-Kreuzberg, in dessen Bezirk die E ihren Sitz hat, hat die Übernahme des Verfahrens unter Hinweis auf § 218 Ziff. 2 FamFG abgelehnt.