OLG Hamm - Beschluss vom 31.05.2012
II-1 WF 90/12
Normen:
FamFG § 111; FamFG § 231; GVG § 23a Abs. 1 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 170;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 67
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 05.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 297/12

Zuständigkeit der Familiengerichte für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht

OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2012 - Aktenzeichen II-1 WF 90/12

DRsp Nr. 2013/2360

Zuständigkeit der Familiengerichte für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht

Die Familiengerichte sind nicht nur für die Entscheidung über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes, sondern auch über Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht (§§ 823 Abs. 2 BGB, 170 StGB) zuständig.

Tenor

Auf die Beschwerde des antragstellenden Landes vom 18.04.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 05.04.2012 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Amtsgericht - Familiengericht - Bielefeld zur Entscheidung über den gestellten Feststellungsantrag funktionell zuständig ist.

Normenkette:

FamFG § 111; FamFG § 231; GVG § 23a Abs. 1 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 170;

Gründe

I.

Der Antragsgegner hat aus seiner seit dem 19.11.2009 geschiedenen Ehe mit X vier Kinder. Das jüngste, die am ####2000 geborene Tochter X2, hat nach der Trennung der Eheleute seit dem November 2008 Leistungen nach dem UVG erhalten.

Die übergegangenen und künftig übergehenden Unterhaltsforderungen hat der Antragsteller 2010 gerichtlich geltend gemacht (Az 34 F 554/10 AG Bielefeld) und darüber den Anerkenntnisbeschluss vom 13.04.2010 erwirkt.