Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Emmendingen vom 24.06.2015 wird zurückgewiesen.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung seines Verfahrenskostenhilfeantrags für die beabsichtigte Erhebung eines Unterlassungsantrags.
Aus der geschiedenen Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin sind die beiden noch minderjährigen Kinder ... und ... hervorgegangen. ... wohnt beim Antragsteller, ... bei der Antragsgegnerin. Die Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt.
Die Antragsgegnerin hatte im Internet in ihrem "...-Account" verschiedene Bilder eingestellt, auf welchen sowohl der Antragsteller als auch die gemeinsamen Kinder abgebildet sind.
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