OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.05.2010
4 W 6/10
Normen:
FamFG § 111 Nr. 10; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; FGG -RG Art. 111;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1581
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 07.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 213/09

Zuständigkeit der Familiengerichte in Übergangsfällen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.05.2010 - Aktenzeichen 4 W 6/10

DRsp Nr. 2010/16112

Zuständigkeit der Familiengerichte in Übergangsfällen

1. Betrifft die Klage einen vor dem 1. September 2009 anhängig gewordenen Streitgegenstand im Sinne von § 266 Absatz 1 Nr. 3 FamFG, für den das angerufene Landgericht sachlich zuständig war, so bleibt diese Zuständigkeit auch dann erhalten, wenn in diesem Verfahren nach dem 1. September 2009 im Sinne des § 264 ZPO ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder im Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird oder statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetragenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. 2. Nichts anderes gilt für eine Widerklage. Im Rahmen des Überleitungsrechts spricht schon die Prozessökonomie dafür, auch hier eine Zersplitterung von Rechtsstreitigkeiten über zusammenhängende Fragen zu vermeiden. 3. Betreffen Klage und Widerklage denselben Streitgegenstand, so kann die Widerklage schon nach dem Normtext der Überleitungsvorschrift nicht als selbstständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 FGG -RG verstanden werden kann; denn eine solche Widerklage könnte entgegen dem gesetzlichen Erfordernis nicht im Sinne des Art. 111 Absatz 2 FGG -RG mit einer Endentscheidung abgeschlossen werden.