BGH - Beschluß vom 27.01.1999
XII ZB 167/98
Normen:
KindschaftsrechtsreformG Art. 15 § 1 Abs. 2; ZPO § 518 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1497
NJW-RR 1999, 855
VersR 2000, 646

Zuständigkeit des Amtsgerichts für vor dem 01.07.1998 anhängig gewordene Kindschaftssachen; Anfechtung von in Altverfahren ergangenen Urteilen

BGH, Beschluß vom 27.01.1999 - Aktenzeichen XII ZB 167/98

DRsp Nr. 1999/2776

Zuständigkeit des Amtsgerichts für vor dem 01.07.1998 anhängig gewordene Kindschaftssachen; Anfechtung von in Altverfahren ergangenen Urteilen

1. Für vor dem 1. Juli 1998 anhängig gewordene Kindschaftssachen bleibt die Zivilabteilung des Amtsgerichts auch nach dem 1. Juli 1998 zuständig. 2. Gegen Urteile in Altverfahren, die vor dem 1. Juli 1998 bei der Zivilabteilung des Amtsgerichts anhängig gemacht worden und dort verblieben sind, ist nach dem 01. Juli 1998 das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht gegeben. 3. Die Berufung ist nur zulässig, wenn sie von einem bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Ist dies nicht der Fall, so muß ein bei dem Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt jedenfalls in einem Begleitschreiben zu erkennen gegeben haben, daß er den Fehler erkennt und sich den Inhalt der Berufungsschrift zu eigen macht. 4. Wird die Berufung zunächst bei dem - unzuständigen - Landgericht eingelegt und das Verfahren auf Antrag des Rechtsmittelführers an das Oberlandesgericht verwiesen, so reicht es nicht aus, wenn lediglich der Verweisungsantrag von einem bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn erkennbar ist, daß der Rechtsanwalt sich des Fehlers nicht bewußt war.

Normenkette:

KindschaftsrechtsreformG Art. 15 § 1 Abs. 2; ZPO § 518 ;

Gründe: