OLG Hamm - Beschluss vom 06.03.2008
2 Sdb FamS Zust. 6/08
Normen:
GVG § 23 b Abs. 1 Nr. 8 ; HausratsVO § 1 Abs. 1 ; HausratsVO § 1 Abs. 2 ; HausratsVO § 1 Abs. 3 ; HausratsVO § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1637
NJW-RR 2008, 1104
NZM 2008, 543
OLGReport-Hamm 2008, 589

Zuständigkeit des Familiengerichts bei Antrag auf Zahlung von Nutzungsentgelt gegen den nach rechtskräftiger Ehescheidung in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten

OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2008 - Aktenzeichen 2 Sdb FamS Zust. 6/08

DRsp Nr. 2008/10617

Zuständigkeit des Familiengerichts bei Antrag auf Zahlung von Nutzungsentgelt gegen den nach rechtskräftiger Ehescheidung in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten

»Für die Entscheidung über den Antrag auf Zahlung von Nutzungsentgelt gegen den nach rechtskräftiger Ehescheidung in der Ehewohnung der Parteien verbliebenen Ehegatten ist das Familiengericht auch dann funktional zuständig, wenn der in Anspruch genommene Ehegatte die Ehewohnung, die im Alleineigentum des antragstellenden Ehegatten steht, freiwillig aufgegeben hat und sich der Anspruch auf Nutzungsentschädigung auf einen Zeitraum bezieht, in welchem die Parteien noch keine endgültige und umfassende Einigung über die Nutzung der Ehewohnung getroffen haben.«

Normenkette:

GVG § 23 b Abs. 1 Nr. 8 ; HausratsVO § 1 Abs. 1 ; HausratsVO § 1 Abs. 2 ; HausratsVO § 1 Abs. 3 ; HausratsVO § 11 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin Nutzungsentschädigung für die Weiternutzung des in seinem Alleineigentum stehenden - von den Parteien als Ehewohnung genutzten - Einfamilienhauses nach der Ehescheidung am 13.9.2006.