I. Im Jahre 1988 wurde bei dem Amtsgericht - Familiengericht - B. unter dem Aktenzeichen 2 F 344/88 ein Verfahren auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zwischen der Antragstellerin und ihrem im Jahre zuvor rechtskräftig von ihr geschiedenen Ehemann E. V. anhängig. Dieser starb am 25. Juli 1989. Deshalb ordnete das Amtsgericht B. die Aussetzung des Verfahrens an (§§ 239, 246 ZPO).
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