BGH - Beschluß vom 27.03.1991
XII ARZ 7/91
Normen:
VAHRG § 3a;
Fundstellen:
BGHR VAHRG § 3a, Zuständigkeit 1
FamRZ 1991, 927
NJW 1991, 1744
NJW-RR 1991, 962
Vorinstanzen:
AG Besigheim,

Zuständigkeit des Familiengerichts für einen Antrag gegen den Versorgungsträger auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 27.03.1991 - Aktenzeichen XII ARZ 7/91

DRsp Nr. 1994/4019

Zuständigkeit des Familiengerichts für einen Antrag gegen den Versorgungsträger auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

»Für den Antrag gegen den Versorgungsträger auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist ein Familiengericht nicht deshalb örtlich zuständig, weil bei ihm zuvor ein Antrag gegen den verstorbenen Ehegatten auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anhängig geworden war.«

Normenkette:

VAHRG § 3a;

Gründe:

I. Im Jahre 1988 wurde bei dem Amtsgericht - Familiengericht - B. unter dem Aktenzeichen 2 F 344/88 ein Verfahren auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zwischen der Antragstellerin und ihrem im Jahre zuvor rechtskräftig von ihr geschiedenen Ehemann E. V. anhängig. Dieser starb am 25. Juli 1989. Deshalb ordnete das Amtsgericht B. die Aussetzung des Verfahrens an (§§ 239, 246 ZPO).