Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 16.8.2010 wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bottrop vom 5.8.2010, nach Übertragung der Entscheidung auf den Senat, abgeändert.
Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X aus C bewilligt, soweit sie beantragt den Antragsgegner zu verpflichten, an sie 350 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinsatz aus 250 € seit dem 27.10.2009, sowie aus weiteren 100 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Gerichtsgebühr nach Nr. 1912 KV-FamGKG wird auf die Hälfte ermäßigt.
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