OLG Hamm - Beschluss vom 08.02.2011
II-2 WF 208/10
Normen:
FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 426;
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 05.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 277/10

Zuständigkeit des Familiengerichts für nachehelichen Gesamtschuldausgleich

OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2011 - Aktenzeichen II-2 WF 208/10

DRsp Nr. 2011/6156

Zuständigkeit des Familiengerichts für nachehelichen Gesamtschuldausgleich

Das Familiengericht ist für die Bearbeitung einer Rechtssache zuständig (§ 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG), wenn es sich bei dem von der Antragstellerin gestellten Antrag auf die Durchführung des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB um die Geltendmachung eines Anspruchs zwischen ehemals miteinander verheirateten Beteiligten im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung handelt, für die keine besondere Zuständigkeit des Arbeits- oder Zivilgerichts gegeben ist und die auch nicht das Wohnungseigentums- oder das Erbrecht betreffen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 16.8.2010 wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bottrop vom 5.8.2010, nach Übertragung der Entscheidung auf den Senat, abgeändert.

Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X aus C bewilligt, soweit sie beantragt den Antragsgegner zu verpflichten, an sie 350 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinsatz aus 250 € seit dem 27.10.2009, sowie aus weiteren 100 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Gerichtsgebühr nach Nr. 1912 KV-FamGKG wird auf die Hälfte ermäßigt.

Normenkette:

FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 426;

Gründe

I.