OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.03.2003
17 UF 259/02
Normen:
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 a ; ZPO § 621 e Abs. 4 ; StAG § 4 Abs. 3 ; StAG § 19 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 291
NJW 2003, 3643
OLGReport-Stuttgart 2003, 466
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 02.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 1137/02

Zuständigkeit des Familiensenats; Voraussetzungen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2003 - Aktenzeichen 17 UF 259/02

DRsp Nr. 2003/11422

Zuständigkeit des Familiensenats; Voraussetzungen

»1. Zuständigkeit des Familiensenats, wenn in 1. Instanz statt des Vormundschaftsgerichts das Familiengericht entschieden hat. 2. Keine Entlassung eines nach dem 01.01.2000 in Deutschland geborenen Kindes ausländischer Eltern aus der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn das Kind weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geburtsland beibehalten soll.«

Normenkette:

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 a ; ZPO § 621 e Abs. 4 ; StAG § 4 Abs. 3 ; StAG § 19 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Eltern des am 20.06.2001 in Stuttgart geborenen Kindes C. D. sind türkische Staatsangehörige. Der Vater lebt seit 1988 in Deutschland, die Mutter seit 1997. Zur Familie gehört noch die Tochter C. (geboren am 02.02.1997).

Die Eltern wehren sich gegen den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ihres Kindes nach § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Sie haben daher am 16.08.2001 gegenüber der Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung - den Verzicht auf die deutsche Staatsbürgerschaft für ihren Sohn erklärt und beantragen hierzu die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (§ 19 StAG).