OLG Stuttgart - Beschluss vom 31.01.2000
18 WF 382/99
Normen:
BGB §§ 1693 1774 1909 1915 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2002, 10
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, vom 20.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 FR 103/99

Zuständigkeit für Anordnung einer Ergänzungspflegschaft

OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.01.2000 - Aktenzeichen 18 WF 382/99

DRsp Nr. 2003/11213

Zuständigkeit für Anordnung einer Ergänzungspflegschaft

»Für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft (BGB § 1909) ist in der Regel das Vormundschaftsgericht zuständig.«

Normenkette:

BGB §§ 1693 1774 1909 1915 ;

Gründe:

I.

Der Vater hat beim Amtsgericht - Familiengericht - den Antrag gestellt, einen Pfleger zu bestellen. Er beabsichtigt, die Ehelichkeit des Kindes anzufechten. Das Familiengericht hat durch Beschluss des Rechtspflegers vom 20.5.1999 den Antrag wegen fehlender Zuständigkeit des Familiengerichts abgewiesen; der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Vaters am 10.6.1999 zugestellt. Dieser hat, nachdem inzwischen das Notariat - Vormundschaftsgericht - mit Beschluss vom 29.6.1999 den Antrag des Vaters auf Bestellung eines Pflegers wegen fehlender Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts abgelehnt hatte, mit Antrag vom 5.7.1999 erneut beim Familiengericht beantragt, einen Pfleger zu bestellen; später hat er mitgeteilt, bei seinem Antrag solle es sich um eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 20.5.1999 handeln. Daraufhin hat das Familiengericht die Beschwerde dem Oberlandesgericht am 24.8.1999 vorgelegt.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig.