OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.09.2013
5 WF 205/13
Normen:
BGB § 1919; RPflG § 3 Nr. 2 Buchst. a; RPflG § 8 Abs. 4; RPflG § 14 Nr. 10;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1127
FuR 2014, 3
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 14.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 243 F 25/13

Zuständigkeit für die Anordnung einer Pflegschaft über Kind mit fremder Staatsangehörigkeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.09.2013 - Aktenzeichen 5 WF 205/13

DRsp Nr. 2013/22129

Zuständigkeit für die Anordnung einer Pflegschaft über Kind mit fremder Staatsangehörigkeit

1. Die Entscheidung über die Anordnung einer Pflegschaft über ein Kind, das Angehöriger eines fremden Staates ist, liegt aufgrund des Vorbehalts des § 14 Nr. 10 RpflG in der Zuständigkeit des Richters. Dieser ist jedenfalls dann auch für die Aufhebung der Pflegschaft nach § 1919 BGB zuständig, wenn der Aufhebungsgrund allein in einer von der Anordnungsentscheidung abweichenden Rechtsauffassung (hier im Anschluss an BGH FamRZ 2013, 1206; dazu abl. Anm. Hocks, JAmt 2013, 429) gesehen wird. 2. In diesen Fällen kann die Aufhebung der Pflegschaft nicht gemäß § 3 Nr. 2 lit. a RpflG dem Rechtspfleger zugewiesen sein, weil andernfalls dem Rechtspfleger, der die Rechtsauffassung des Richters nicht teilt, die Stellung einer dem Richter übergeordneten Instanz zukommen würde. 3. Eine Aufhebungsentscheidung des Rechtspflegers ist in einem solchen Fall gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 RpflG unwirksam.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen vom 14.8.2013 wird aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1919; RPflG § 3 Nr. 2 Buchst. a; RPflG § 8 Abs. 4; RPflG § 14 Nr. 10;

Gründe:

I.