OLG Köln - Beschluss vom 05.12.2012
4 WF 128/12
Normen:
RVG § 55; RVG § 56 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamFR 2013, 81
Vorinstanzen:
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 408 F 185/10

Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung

OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2012 - Aktenzeichen 4 WF 128/12

DRsp Nr. 2012/23621

Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung

1. Über die Erinnerung eines beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung gem. § 55 RVG entscheidet gem. § 56 Abs. 1 S. 1 RVG das Gericht des ersten Rechtszuges, bei dem die Festsetzung erfolgt ist.2. Hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle über den Vergütungsantrag befunden und hilft er der gegen seinen Festsetzungsbeschluss eingelegten Erinnerung nicht ab, so hat er die Erinnerung dem Gericht des Rechtszuges vorzulegen, dem er selbst angehört, also dem zuständigen Richter des Amtsgerichts.3. Für die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts ist im ersten Rechtszug immer der Richter und nicht der Rechtspfleger zuständig.

Tenor

Die Sache wird an das Amtsgericht - Familiengericht - Bonn zurückgegeben, weil eine Zuständigkeit des Senats nicht gegeben ist.

Normenkette:

RVG § 55; RVG § 56 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin und der Vertreter der Landeskasse streiten über die Richtigkeit der Festsetzung der Vergütung für ihn als dem der Antragsgegnerin beigeordneten Rechtsanwalt durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts.