Die Sache wird an das Amtsgericht - Familiengericht - Bonn zurückgegeben, weil eine Zuständigkeit des Senats nicht gegeben ist.
I.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin und der Vertreter der Landeskasse streiten über die Richtigkeit der Festsetzung der Vergütung für ihn als dem der Antragsgegnerin beigeordneten Rechtsanwalt durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
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