I. Der Beteiligte zu 2) stellte zunächst am 6.2.1997 den Antrag, die Regelung seines Umgangsrechts mit seinem nichtehelichen Sohn zu bestimmen und auch eine vorläufige Regelung insoweit zu treffen. Anläßlich einer Anhörung durch das Vormundschaftsgericht am 3.6.1997 erklärten sich die Beteiligten zu 1) und 2) bereit, zu versuchen, für sechs Monate die Regelung des Besuchsrechts ohne Einmischung des Gerichts zu handhaben.
Mit Schreiben vom 25.1.1998 teilte der Beteiligte zu 2) auf Anfrage des Gerichts mit, daß zumindestens eine erneute Anhörung erforderlich sei, da es bezüglich des Umgangs mit dem Sohn erneut zu Schwierigkeiten gekommen sei.
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