BayObLG - Beschluß vom 05.08.1999
4Z AR 26/99
Normen:
BGB § 1711 Abs. 2 (a. F.), § 1684 Abs. 1 (n. F.); ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 621 Abs. 1 Nr. 2 (n. F.);
Vorinstanzen:
AG Nürnberg A VIII 120/94 ,
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 105 F 0847/99

Zuständigkeit für Verfahren zur Regelung des Umgangs eines Vaters mit seinem nichtehelichen Kind

BayObLG, Beschluß vom 05.08.1999 - Aktenzeichen 4Z AR 26/99

DRsp Nr. 1999/8840

Zuständigkeit für Verfahren zur Regelung des Umgangs eines Vaters mit seinem nichtehelichen Kind

»War ein beim Vormundschaftsgericht anhängiges Verfahren zur Regelung des Umgangs eines Vaters mit seinem nichtehelichen Kind durch Antragsrücknahme vor dem 1.7.1998 beendet, ist zur Behandlung eines nach diesem Zeitpunkt gestellten neuerlichen Antrags das Amtsgericht - Familiengericht - zuständig.«

Normenkette:

BGB § 1711 Abs. 2 (a. F.), § 1684 Abs. 1 (n. F.); ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 621 Abs. 1 Nr. 2 (n. F.);

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 2) stellte zunächst am 6.2.1997 den Antrag, die Regelung seines Umgangsrechts mit seinem nichtehelichen Sohn zu bestimmen und auch eine vorläufige Regelung insoweit zu treffen. Anläßlich einer Anhörung durch das Vormundschaftsgericht am 3.6.1997 erklärten sich die Beteiligten zu 1) und 2) bereit, zu versuchen, für sechs Monate die Regelung des Besuchsrechts ohne Einmischung des Gerichts zu handhaben.

Mit Schreiben vom 25.1.1998 teilte der Beteiligte zu 2) auf Anfrage des Gerichts mit, daß zumindestens eine erneute Anhörung erforderlich sei, da es bezüglich des Umgangs mit dem Sohn erneut zu Schwierigkeiten gekommen sei.