BayObLG - Beschluss vom 17.04.2003
1Z AR 33/03
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 § 260 § 621 Abs. 1 Nr. 8 ; GVG § 23 Nr. 1 § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 § 71 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1569
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 2 O 795/02,

Zuständigkeitsbestimmung bei teilweiser Familien- und Nichtfamiliensache

BayObLG, Beschluss vom 17.04.2003 - Aktenzeichen 1Z AR 33/03

DRsp Nr. 2003/7842

Zuständigkeitsbestimmung bei teilweiser Familien- und Nichtfamiliensache

»Keine Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Klagehäufung von Ansprüchen, die teils als Familiensache und teils als Nichtfamiliensache zu behandeln sind.«

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 § 260 § 621 Abs. 1 Nr. 8 ; GVG § 23 Nr. 1 § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 § 71 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger war der Ehemann der 1998 verstorbenen A., die zuletzt im Amtsgerichtsbezirk Lindau wohnhaft war. Die Verstorbene hat ihren Ehemann von der Erbschaft ausgeschlossen und ihre vier Kinder, einen Enkel und eine Schwiegertochter zu Erben berufen. B., über dessen Vermögen 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (Insolvenzverwalter ist der in Memmingen ansässige Beklagte zu 1), sowie die im Amtsgerichtsbezirk Wangen (Baden-Württemberg) wohnhafte Beklagte zu 2 und die im Amtsgerichtsbezirk Lindau wohnhafte Beklagte zu 3 sind jeweils Miterben zu einem Anteil von 15 % geworden. Der Nachlass besteht vor allem aus Grundbesitz, der überwiegend im Amtsgerichtsbezirk Lindau gelegen ist.