OLG Hamm - Beschluss vom 18.05.2010
II-2 Sdb (FamS) Zust. 14/10
Normen:
GVG § 23a Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 111 Nr. 10; FGG -RG § 111 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 6; ZPO § 36;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 2089

Zuständigkeitsbestimmung durch das nächsthöhere Gericht in einem Zuständigkeitsstreit zwischen Familien- und allgemeiner Abteilung des Amtsgerichts

OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2010 - Aktenzeichen II-2 Sdb (FamS) Zust. 14/10

DRsp Nr. 2010/12182

Zuständigkeitsbestimmung durch das nächsthöhere Gericht in einem Zuständigkeitsstreit zwischen Familien- und allgemeiner Abteilung des Amtsgerichts

Hat sich ein Spruchkörper durch Beschluss nach § 17a Abs. 6, 2 S. 1 GVG für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an die zuständige Abteilung verwiesen, so ist hiergegen für die Beteiligten nunmehr gem. § 17a Abs. 6, 4 S. 3 GVG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet. Wird ein solches Rechtsmittel nicht eingelegt, besteht aus der maßgeblichen Perspektive der Beteiligten kein weitergehendes Bedürfnis dafür, die Frage der funktionellen Zuständigkeit gleichwohl auf Veranlassung desjenigen Spruchkörpers überprüfen zu lassen, an den der Rechtsstreit verwiesen worden ist. Dementsprechend ist der Verweisungsbeschluss gem. § 17a Abs. 6, Abs. 2 S. 3 GVG bindend. Für eine Entscheidungszuständigkeit des Oberlandesgerichts über die Beschwerdemöglichkeit hinaus verbleibt kein Raum.

Tenor

Der Senat lehnt eine Entscheidung ab.

Normenkette:

GVG § 23a Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 111 Nr. 10; FGG -RG § 111 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 6; ZPO § 36;

Gründe

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten vor dem Amtsgericht Hagen über die Herausgabe eines Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen: ##-##-###.