OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.01.2019
15 AR 2/19
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1;

Zuständigkeitsbestimmung in einer FamilienstreitsacheVoraussetzungen für eine fehlende Bindungswirkung eines VerweisungsbeschlussesUnterhaltsverfahren mit grenzüberschreitendem BezugGrößere Sachkunde des Amtsgerichts am Sitz des Oberlandesgerichts

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2019 - Aktenzeichen 15 AR 2/19

DRsp Nr. 2019/12254

Zuständigkeitsbestimmung in einer Familienstreitsache Voraussetzungen für eine fehlende Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses Unterhaltsverfahren mit grenzüberschreitendem Bezug Größere Sachkunde des Amtsgerichts am Sitz des Oberlandesgerichts

1. Auch im Verfahrenskostenhilfeprüfverfahren findet § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO über § 113 Abs. 1 FamFG Anwendung.2. Nur bei Verletzung rechtlichen Gehörs, Erlass der Entscheidung durch den gesetzlich nicht berufenen Richter oder objektiver Willkür entfaltet eine Verweisungsbeschluss keine Bindungswirkung.3. Bei einem Unterhaltsverfahren mit grenzüberschreitendem Bezug ist § 28 AUG entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat des Luganer Übereinkommens von 2007 hat.4. Das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts besitzt in aller Regel die größere Sachkunde bei der Behandlung von Unterhaltsfällen mit internationalem Bezug, die eine effektive Behandlung des Falls gewährleistet.

Tenor

1.

Zum zuständigen Gericht wird das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart bestimmt.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1;

Gründe

I.