OLG Hamm - Urteil vom 13.01.2012
I-9 U 45/11
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 996
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 09.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 525/98

Zustandekommen eines Vergleichs durch sofortige Annahme eines in mündlicher Verhandlung auf Tonträger aufgezeichneten Vergleichsvorschlags

OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2012 - Aktenzeichen I-9 U 45/11

DRsp Nr. 2012/2688

Zustandekommen eines Vergleichs durch sofortige Annahme eines in mündlicher Verhandlung auf Tonträger aufgezeichneten Vergleichsvorschlags

Prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO bei sofortiger Annahme eines in mündlicher Verhandlung vorläufig auf einem Tonträger aufgezeichneten Vergleichsvorschlags durch einen der Beteiligten ohne erneute Annahme durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.01.2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit zwischen den Parteien durch den mit Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 09.07.2010 (8 O 525/98) festgestellten Vergleich nicht beendet worden ist.

Normenkette:

ZPO § 278 Abs. 6;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Frage der Wirksamkeit eines Prozessvergleichs.