Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.01.2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit zwischen den Parteien durch den mit Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 09.07.2010 (
I.
Die Parteien streiten um die Frage der Wirksamkeit eines Prozessvergleichs.
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