BGH vom 20.05.1981
IVb ZR 570/80
Normen:
BGB § 1361, § 1585c, § 1615i;
Fundstellen:
DRsp I(167)273c
FamRZ 1981, 763
LSK-FamR/Hannemann, § 1615i BGB LS 7
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 107
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 18
ZfBR 1995, 264

Zustandekommen eines Verzichts auf Unterhalt durch Unterlassen der Geltendmachung für längere Zeit

BGH, vom 20.05.1981 - Aktenzeichen IVb ZR 570/80

DRsp Nr. 1994/5032

Zustandekommen eines Verzichts auf Unterhalt durch Unterlassen der Geltendmachung für längere Zeit

A. a. Zwar ist es möglich, daß ein Verzichtsvertrag durch schlüssiges Handeln zustande kommt; doch bedarf es dazu auf Seiten des Gläubigers eines rechtsgeschäftlichen Aufgabewillens. Es muß ein unzweideutiges Verhalten festgestellt werden, daß vom Erklärungsgegner als Aufgabe des Rechts verstanden werden kann. Insbesondere müssen Umstände feststehen, die auf einen Verzichtswillen des Gläubigers hindeuten. b. Derartige Umstände können allein darin, daß ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist, noch nicht gesehen werden. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob der Gläubiger einen triftigen Grund für einen Verzicht hatte oder ob nicht vielmehr eine andere Erklärung für die Unterlassung der Rechtsausübung näher lag. B. Aus § 1615i Abs. 3 BGB folgt, daß der Rechtsbehelf der Verwirkung gegenüber einem Unterhaltsanspruch grundsätzlich nur insoweit zur Anwendung gelangt, als die betreffenden Belastungen und Beeinträchtigungen des Unterhaltspflichtigen außerhalb des Regelungsbereichs der Sondervorschrift des § 1615i Abs. 3 BGB liegen.

Normenkette:

BGB § 1361, § 1585c, § 1615i;

Hinweise: