Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zahlung restlichen Werklohns.
I. Die Parteien schlossen Anfang 1991 auf der Grundlage eines Angebots des Klägers vom 5. Januar 1991 einen Werkvertrag über die Gestaltung von Freiflächen bei der Gaststätte des Beklagten. Der Kläger erbrachte anschließend auch von diesem Vertrag nicht umfaßte Arbeiten. Streitig ist vor allem, ob diese zusätzlichen Leistungen von den Parteien ebenfalls vereinbart worden waren.
II. Der Kläger hat von dem Beklagten zunächst die Zahlung von restlichen 135.943,12 DM verlangt. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Rechtsmittel bei der Parteien hat das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 100.382,61 DM und Zinsen verurteilt. Der Beklagte will mit seiner Revision die volle Abweisung der Klage erreichen.
Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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