BGH - Urteil vom 10.04.1997
VII ZR 211/95
Normen:
BGB § 30 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1438
BGHR BGB § 305 Vertragsabschluß 1
BauR 1997, 644
DB 1997, 1329
DRsp I(112)215a
MDR 1997, 731
NJW 1997, 1982
WM 1997, 1623
ZIP 1997, 1111
ZfBR 1997, 243
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Zustandekommen eines Werkvertrages

BGH, Urteil vom 10.04.1997 - Aktenzeichen VII ZR 211/95

DRsp Nr. 1997/4486

Zustandekommen eines Werkvertrages

»Das bloße "Wollen" von Leistungen und deren schlichte Entgegennahme führen noch nicht ohne weiteres zu einem Vertragsabschluß.«

Normenkette:

BGB § 30 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zahlung restlichen Werklohns.

I. Die Parteien schlossen Anfang 1991 auf der Grundlage eines Angebots des Klägers vom 5. Januar 1991 einen Werkvertrag über die Gestaltung von Freiflächen bei der Gaststätte des Beklagten. Der Kläger erbrachte anschließend auch von diesem Vertrag nicht umfaßte Arbeiten. Streitig ist vor allem, ob diese zusätzlichen Leistungen von den Parteien ebenfalls vereinbart worden waren.

II. Der Kläger hat von dem Beklagten zunächst die Zahlung von restlichen 135.943,12 DM verlangt. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Rechtsmittel bei der Parteien hat das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 100.382,61 DM und Zinsen verurteilt. Der Beklagte will mit seiner Revision die volle Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.