I. Das Familiengericht hat dem anwaltlich nicht vertretenen Antragsgegner im Rahmen des Scheidungsverfahrens Rechtsanwalt Dr. van H. als Beistand gemäß § 625 ZPO beigeordnet. Mit Urteil vom 1. Juni 1994 hat es sodann die Ehe geschieden, die elterliche Sorge über das gemeinsame Kind auf die Antragstellerin übertragen und den Antragsgegner zu nachehelichen Unterhaltszahlungen verpflichtet. Das Urteil ist dem beigeordneten Rechtsanwalt am 17. Juni 1994 zugestellt worden. Eine Zustellung an den Antragsgegner ist unterblieben.
Am 19. Juli 1994 hat der Antragsgegner Berufung eingelegt und am 1. August 1994 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Die Berufung hat er am 17. Oktober 1994 (Montag) begründet. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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